Stand 25.06.2024 !
Inhalt: § 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr § 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit § 3 – Vergütungen für Vereinstätigkeiten § 4 – Mitgliedschaft § 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder, Ehrenkodex § 6 – Beiträge § 7 – Organe des Vereins § 8 – Mitgliederversammlung § 9 – Geschäftsführender Vorstand § 10 – Gesamtvorstand § 11 – Jugendausschuss § 12 – Satzungsänderungen § 13 – Auflösung des Vereins § 14 – Inkrafttreten |
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Essen-Heisingen 1887 e.V. und hat seinen Sitz in Essen-Heisingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen. Der Verein bzw. seine Abteilungen sind Mitglieder der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Nordrhein-Westfalen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf breiter Basis und die dafür erforderlichen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit, zu koordinieren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. |
§ 3 – Vergütungen für Vereinstätigkeiten Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon und Internet. Die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes werden vom geschäftsführenden Vorstand im Rahmen der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen festgesetzt.Vorstandsmitglieder können auf Antrag für ihre Vorstandstätigkeit eine Tätigkeitsvergütung i. S. d. EstG (§ 3 Nr. 26a EStG) bis zu der jeweils gesetzlich zulässigen Gesamthöhe erhalten. (Ehrenamtspauschale). |
§ 4 – Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der schriftlichen Form ist die elektronische Übermittlung des Antragsersuchens per elektronischer Mail oder elektronischem Formular gleichgestellt. Mitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden. Dafür ist die Zustimmung des/der zu Ehrenden erforderlich. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu zahlen.Vereinsvorsitzende, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zum „Ehrenvorsitzenden“ ernannt werden. Der oder die Ehrenvorsitzende kann in beratender Funktion an Sitzungen des erweiterten Vorstands teilnehmen. Er/Sie kann zudem vom geschäftsführenden Vorstand übertragene Aufgaben für den Gesamtvorstand und den Verein übernehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a. Austritt Der Vereinsaustritt ist dem Vorstand 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich mitzuteilen. Der Schriftform ist die Übersendung einer elektronischen Mitteilung, bei der der Aussteller erkennbar ist, gleichgestellt. In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand abweichende Kündigungszeiten beschließen. b. Ausschluss Mitglieder, die den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhalten, können vom Gesamtvorstand mit Sanktionen belegt oder ausgeschlossen werden. Mitglieder können durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, wenn sie trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug sind. Der Ausschluss erfolgt zu einem durch den Gesamtvorstand festgelegten Datum. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss mit 2/3 Mehrheit (zwei Drittel) im Gesamtvorstand beschlossen werden. Ein Recht auf Berufung ist gegeben. c. Tod Das Erlöschen der Mitgliedschaft zieht den sofortigen unentgeltlichen Verlust aller Rechte nach sich. |
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder, Ehrenkodex 1. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und haben alle Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft zu erfüllen. Die Mitgliedschaft verpflichtet, das Ansehen und den Zweck des Vereins zu achten und zu fördern. 3. Alle Vereinsmitglieder, Übungsleiter/innen und Helfer/innen … … verpflichten sich beim Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ihrer Verantwortung für das Wohl der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen gerecht zu werden. Sie berücksichtigen dabei die individuellen Grenzempfindungen jeder einzelnen Person. … schützen die Ihnen anvertrauten Personen vor sexualisierter Gewalt. Sie sind Vorbild für die anvertrauten Personen und setzen sich für die Einhaltung von zwischenmenschlichen und sportlichen Regeln ein. … beziehen aktiv Position gegen Doping, Drogen- und Medikamentenmissbrauch sowie jeglicher Art von Leistungsmanipulationen. … nutzen ihre besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung nicht aus und geben den Bedürfnissen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Vorrang vor persönlichen Zielen. … werden die sportlichen und außersportlichen Angebote an kinder- und jugendgerechten Methoden und Rahmenbedingungen ausrichten und achten dabei auf ausreichend Selbst– und Mitbestimmungsmöglichkeiten aller Beteiligten. … werden die Persönlichkeit jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen achten und deren Entwicklung unterstützen. … werden zu fairem und respektvollem Verhalten gegenüber anderen Menschen und Tieren sowie zu verantwortungsvollem Umgang mit der Natur anleiten. … achten das Recht der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf physische und psychische Unversehrtheit und lassen keine Form der Gewaltausübung zu. … respektieren die Würde jedes Kindes, Jugendlichen und aller Erwachsenen und behandeln alle fair und ohne Diskriminierung jeglicher Art. Alle werden antidemokratischem Gedankengut entschieden entgegenwirken. … verpflichten sich einzugreifen, wenn im Umfeld gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen wird und werden umgehend den geschäftsführenden Vorstand oder die vom Vorstand Beauftragten des Vereins über verdächtige Vorfälle verständigen. |
§ 6 – Beiträge Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Beiträge für Familien, Befreiungen oder Reduzierungen, sind beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen und von diesem zu entscheiden. Eine Übermittlung des Antrags in elektronischer Form ist der Schriftform gleichgestellt. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Voraus per Bankeinzug erhoben. Die Kosten von Rücklastschriften, die das Mitglied zu vertreten hat, sind vom Mitglied zu tragen. |
§ 7 – Organe des Vereins 7.1 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) 7.2 Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: – der/dem Vorsitzendenden – der/dem stellvertretende/n Vorsitzende/n – der/dem Geschäftsführer/in – der/dem Schatzmeister/in Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 7.3 Gesamtvorstand Der Gesamtvorstand besteht aus – dem geschäftsführenden Vorstand, sowie – den Abteilungsvorständen – dem/der Vorsitzenden des Jugendausschusses und Vertreter/in – einberufenen Beisitzern und Beauftragten 7.4 Abteilungsvorstände 7.5 Jugendausschuss |
§ 8 – Mitgliederversammlung 1. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 1.1 Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung erfolgt mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung durch Rundschreiben, elektronische Mail oder im Internet mit einer Frist von 14 Tagen. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem/der Vorsitzenden geleitet; bei einer Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung, Entlastung und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der Versammlungsleiter/s den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit (drei Viertel) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere nachfolgende Aufgaben: – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstands (alle 2 Jahre) – Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge – Wahl des geschäftsführenden Vorstands (alle 2 Jahre) – Bestätigung der zuvor in den Abteilungen durchgeführten Wahlen der Abteilungsvorstände (Abteilungsleiter/in und Vertreter/in) sowie des/der Jugendwart/in und Vertreter/in des Jugendausschusses. – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins – Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden – Wahl weiterer Fachwarte auf Vorschlag des Gesamtvorstandes – Wahl der Kassenprüfer : Zur Prüfung der Kassenführung sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter zu wählen. Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung scheiden zwei Kassenprüfer aus. Die Kassenprüfer und deren Vertreter dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl eines ausgeschiedenen Kassenprüfers ist erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: – Bekanntgabe und Genehmigung der Tagesordnung – Bericht des geschäftsführenden Vorstandes (Protokoll des Vorjahres) – Berichte der Abteilungen – Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr – Bericht der Kassenprüfer – Vorstellung der Finanzplanung für das laufende Geschäftsjahr – Verschiedenes Alle 2 Jahre zusätzlich: – Wahl eines Versammlungsleiters – Entlastung des Vorstandes – Wahlen des Vorstandes – Bestätigung der Abteilungsvorstände / Jugendausschuss Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind. 1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Durchführungsbestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Niederschrift Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist. |
§ 9 – Geschäftsführender Vorstand Geschäftsführender Vorstand im Sinne des „§ 26 BGB“ sind – der/die Vorsitzend/e – der/die stellvertretende Vorsitzende – der/die Geschäftsführer/in und – der/die Schatzmeister/in. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des „§ 26 BGB“ vertreten gemeinschaftlich die Sportgemeinschaft Essen-Heisingen 1887 e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen mindestens 25 Jahre, alle übrigen Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. |
§ 10 – Gesamtvorstand 1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand (siehe § 7). Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung die Aufgaben einer anderen Person übertragen. 2. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 3. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, weitere Vereinsmitglieder für die Durchführung besonderer Aufgaben ehrenamtlich einzubeziehen. Er kann Vereinsordnungen (Club,- Hallen- und Spielordnungen) beschließen, die für alle Mitglieder verbindlich sind. 4. Der/Die Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand ein, so oft die Belange des Vereins dies erfordern. 5. Die Abteilungsleiter/innen, der/die Jugendwart/innen und die jeweiligen Beisitzer/innen werden alle 2 Jahre auf den Abteilungsversammlungen gewählt und auf der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bestätigt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
§ 11 – Jugendausschuss 1. Die Jugend der Sportgemeinschaft verwaltet sich selbst im Rahmen der bestehenden Vereinssatzung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Jugendausschusses sind in der Vereins-Jugendordnung geregelt. Änderungen der Jugendordnung sind dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen. 2. Der Jugendausschuss der Sportgemeinschaft entscheidet über die Verwendung und Verwaltung der ihm zufließenden Mittel gemäß der Jugendordnung. 3. Die Zusammensetzung des Jugendausschusses sowie dessen Aufgabenverteilung ergeben sich aus der Jugendordnung. Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt (siehe§10 Nr. 5) |
§ 12 – Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit (dreiviertel) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu müssen als besondere Punkte in der Tagesordnung aufgenommen werden. |
§ 13 – Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung der Sportgemeinschaft Essen- Heisingen 1887 e.V. kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens einer 3/4 Mehrheit (dreiviertel) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei „Auflösung“ der Sportgemeinschaft Essen-Heisingen 1887 e.V. oder bei „Wegfall“ der „steuerbegünstigter Zwecke“, fällt das Vermögen in gleichen Teilen an die Fördervereine e.V. der Carl-Funke-Schule und Georgschule, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden haben. |
§ 14 – Inkrafttreten Die am 24. Januar 2024 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung satzungsgemäß beschlossene Vereinssatzung, tritt nach Prüfung und Genehmigung durch das Finanzamt Essen-Süd und mit der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung vom 25. Januar 2017 ab. |