Stand 25.01.2017

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Heisingen 1887 e.V. und hat seinen Sitz in Essen–Heisingen.
    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Nummer „VR 678“ eingetragen.
  2. Der Verein bzw. seine Abteilungen sind Mitglieder der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf breiter Basis und die dafür erforderlichenMaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit, zu koordinieren.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §§ 52 ff AO )
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  5. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.

§ 3  –  Vergütungen für Vereinstätigkeiten

  1. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon, Internet. Die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes werden vom geschäftsführenden Vorstand im Rahmen der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen festgesetzt.
  3. Vorstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Tätigkeitsvergütung nach (§ 3 Nr. 26a EStG) von z.Z. bis zu € 720,00 p.a. erhalten. (Ehrenamtspauschale)

§ 4  –  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat.
  2. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  3. Mitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; wobei in jedem Fall die Zustimmung des zu Ehrenden erforderlich ist. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu zahlen.Ein von der Mitgliederversammlung ernannter Ehrenvorsitzender kann darüber hinaus an Vorstandssitzungen teilnehmen. Er kann zudem vom geschäftsführenden Vorstand übertragene, administrative und kommunikative Aufgaben für den Gesamtvorstand und den Verein übernehmen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
      Der Vereinsaustritt ist dem Vorstand 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich mitzuteilen. In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand abweichende Kündigungszeiten beschließen.
    2. Ausschluss
      • Mitglieder, die den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhalten, können vom Gesamtvorstand mit Sanktionen belegt oder ausgeschlossen werden.
      • Mitglieder können durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, wenn sie trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug sind. Der Ausschluss erfolgt zum Jahresende.
      • Der Ausschluss eines Mitgliedes muss mit 2/3 Mehrheit (zwei Drittel) im Gesamtvorstand beschlossen werden. Ein Recht auf Berufung ist gegeben.
    3. Tod
      Das Erlöschen der Mitgliedschaft zieht den unentgeltlichen Verlust aller Rechte nach sich.

§ 5  –  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und haben alle Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft zu erfüllen. Die Mitgliedschaft verpflichtet, das Ansehen und den Zweck des Vereins zu achten und zu fördern.

§ 6  –  Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten.
  2. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Beiträge für Familien, Befreiungen oder Reduzierungen, sind beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen und von diesem zu entscheiden.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Voraus per Bankeinzug erhoben. Die Kosten von Rücklastschriften, die das Mitglied zu vertreten hat, sind vom Mitglied zu bezahlen.

§ 7  –  Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  • Gesamtvorstand
  • Abteilungsvorstände
  • Jugendausschuss

§ 8  –  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberstes Organ des Vereins und insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl des geschäftsführenden Vorstands (Vorsitzende/r, stellvertr. Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in, Schatzmeister/in)
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  2. Der geschäftsführende Vorstand
    • Vorsitzende/n
    • Stellvertretende/n Vorsitzende/n
    • Geschäftsführer/in
    • Schatzmeister/in

    wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

  3. Der erweiterte Vorstand
    • Die Abteilungsvorstände (Abteilungsleiter/in und Vertreter/in) werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
    • Die Mitgliederversammlung bestätigt den/die Jugendwart/in und Vertreter/in des Jugendausschusses.
    • Weitere Fachwarte können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
  4. Kassenprüfer
    Zur Prüfung der Kassenführung sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter zu wählen.
    Bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung scheidet ein Kassenprüfer aus. Die Kassenprüfer und deren Vertreter dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl eines ausgeschiedenen Kassenprüfers ist erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.
  5. Folgende Arten der Mitgliederversammlung sind möglich:
    • die ordentliche Mitgliederversammlung
    • die außerordentliche Mitgliederversammlung
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
    Die Einberufung erfolgt mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung durch Rundschreiben und/oder Mail mit einer Frist von 14 Tagen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung, Entlastung und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit (drei Viertel) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
  8. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Bekanntgabe und Genehmigung der Tagesordnung
    • Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
    • Berichte der Abteilungen
    • Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Wahl eines Versammlungsleiters
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen des Vorstandes
    • Vorstellung der Finanzplanung für das laufende Geschäftsjahr
    • Verschiedenes
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
  10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Durchführungsbestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 9   –   Geschäftsführender Vorstand

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des „§ 26 BGB“ sind der/die Vorsitzend/e, der/die Stellvertreter/in, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des „§ 26 BGB“ vertreten gemeinschaftlich die Sportgemeinschaft Heisingen 1887 e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen mindestens 25 Jahre, alle übrigen Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

§ 10  –  Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung die Aufgaben einer anderen Person übertragen.
  2. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, weitere Vereinsmitglieder für die Durchführung besonderer Aufgaben ehrenamtlich einzubeziehen. Er kann Vereinsordnungen (Club,- Hallen- und Spielordnungen) beschließen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
  4. Der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand ein, so oft die Belange des Vereins dies erfordern.
  5. Die Leiter der Abteilungen, der Jugendwart und die jeweiligen Beisitzer werden alle 2 Jahre auf den Abteilungsversammlungen gewählt und auf der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bestätigt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11   –   Jugendausschuss

  1. Die Jugend der Sportgemeinschaft verwaltet sich selbst im Rahmen der bestehenden Vereinssatzung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Jugendausschusses sind in der Vereins-Jugendordnung geregelt. Änderungen der Jugendordnung sind dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Der Jugendausschuss der Sportgemeinschaft entscheidet über die Verwendung und Verwaltung der ihm zufließenden Mittel gemäß der Jugendordnung.
  3. Die Zusammensetzung des Jugendausschusses sowie dessen Aufgabenverteilung ergeben sich aus der Jugendordnung. Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt (siehe Ziffer 10.5)

§ 12   –   Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit (dreiviertel) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu müssen als besondere Punkte in der Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 13   –   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der Sportgemeinschaft Essen-Heisingen 1887 e.V. kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens einer 3/4 Mehrheit (dreiviertel) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei „Auflösung“ der Sportgemeinschaft Heisingen 1887 e.V. oder bei „Wegfall“ der „steuerbegünstigter Zwecke“, fällt das Vermögen in gleichen Teilen an die Fördervereine e.V. der Carl-Funke-Schule und Georgschule, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden haben.

§ 14  –  Inkrafttreten

Die am 25. Januar 2017 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung satzungsgemäß beschlossene Vereinssatzung, tritt nach Prüfung und Genehmigung durch das Finanzamt Essen-Süd und mit der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister in Kraft.

Download der aktuellen Satzung vom 25.01.2017 im PDF-Format

pdf downloadSatzung der SG Heisingen 2017